Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.05.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86   

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BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86 (https://dejure.org/1988,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.1988 - 7 B 78.86 (https://dejure.org/1988,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 1988 - 7 B 78.86 (https://dejure.org/1988,3105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Universitätsrecht - Hochschulrahmengesetz - Promotionsverfahren - Anforderungsprofil des Prüfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 827
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.07.1986 - 7 B 26.86

    Reichweite - Wissenschaftsfreiheit - Fachhochschullehrer - Dienstliche Aufgabe -

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86
    Das Recht auf Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb, das Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG über seine Funktion als Abwehrrecht hinaus vermittelt, zielt nach jener Rechtsprechung auf die Verpflichtung des Staates ab, die Träger der Wissenschaftsfreiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung durch Bereitstellung personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel so zu fördern, wie es zur Erfüllung ihrer amtlichen Funktionen im Wissenschaftsbetrieb vonnöten ist (vgl. BVerwGE 52, 339 ; ferner Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 188.85 - <NJW 1986, 1277 = JZ 1986, 48 = DÖV 1986, 475> und vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <NVwZ 1987, 681 = DVBl. 1986, 1109 = DÖV 1987, 397>).
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86
    Das Recht auf Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb, das Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG über seine Funktion als Abwehrrecht hinaus vermittelt, zielt nach jener Rechtsprechung auf die Verpflichtung des Staates ab, die Träger der Wissenschaftsfreiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung durch Bereitstellung personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel so zu fördern, wie es zur Erfüllung ihrer amtlichen Funktionen im Wissenschaftsbetrieb vonnöten ist (vgl. BVerwGE 52, 339 ; ferner Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 188.85 - <NJW 1986, 1277 = JZ 1986, 48 = DÖV 1986, 475> und vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <NVwZ 1987, 681 = DVBl. 1986, 1109 = DÖV 1987, 397>).
  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85

    Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86
    Das Recht auf Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb, das Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG über seine Funktion als Abwehrrecht hinaus vermittelt, zielt nach jener Rechtsprechung auf die Verpflichtung des Staates ab, die Träger der Wissenschaftsfreiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung durch Bereitstellung personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel so zu fördern, wie es zur Erfüllung ihrer amtlichen Funktionen im Wissenschaftsbetrieb vonnöten ist (vgl. BVerwGE 52, 339 ; ferner Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 188.85 - <NJW 1986, 1277 = JZ 1986, 48 = DÖV 1986, 475> und vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - <NVwZ 1987, 681 = DVBl. 1986, 1109 = DÖV 1987, 397>).
  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1988 - BVerwG 7 B 78.86 -,.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 9 S 2290/03

    Normenkontrolle; Studien- und Prüfungsordnung; keine Antragsbefugnis eines

    Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

    Deren Zuständigkeit folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, wonach über Widersprüche in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen (zur Qualifizierung der Promotion sowie der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades als Hochschulprüfung vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78.86 -, NVwZ 1988, 827; Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., juris Rn. 32 und Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341), das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats - hier die Prorektorin - entscheidet.
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07

    Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschl. v. 8.4.1988 - 7 B 78.86 -, NVwZ 1988, 827 m. w. N.) fällt die Berechtigung eines Hochschullehrers, an Promotionsverfahren beteiligt zu werden, nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, soweit dieses ein Teilhaberecht vermittelt.
  • VGH Hessen, 29.08.1990 - 6 N 3630/87

    Normenkontrollverfahren gegen eine Studienordnung, die die Prüfungsform zur

    Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1988 -- 7 B 78/86 --, NVwZ 1988, 827 und Beschluß vom 24. Juli 1986 -- 7 B 26.86, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115).
  • VGH Hessen, 24.10.1995 - 6 TG 3119/95

    Annahme als Doktorand - keine Änderung der Promotionsordnung durch

    Zu den Hochschulprüfungen gehören auch die Promotionen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827; Lennartz, in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, Rdnrn. 2 und 5 zu § 15 HRG; Waldeyer, in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Mai 1995, Ordner 1, Rdnr. 10 zu § 15 HRG und Rdnr. 2 zu § 16 HRG, jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2626
BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86 (https://dejure.org/1986,2626)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1986 - 7 B 77.86 (https://dejure.org/1986,2626)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1986 - 7 B 77.86 (https://dejure.org/1986,2626)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 392
  • NVwZ 1988, 827
  • FamRZ 1986, 903
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führe hingegen dazu, daß Stiefkinder stets nur den neuen Familiennamen wählen könnten, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVerwGE 67, 52) auch das Interesse des Stiefkinds an der Verbindung zum Vater und dessen Familie beachtet werden müsse.

    Daß das Interesse des Stiefkindes an Namensgleichheit mit dem leiblichen Vater ein wichtiger Belang ist, der aus Gründen des Kindeswohls stets berücksichtigt werden muß, ist nach der Senatsrechtsprechung (BVerwGE 67, 52), auf die sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang bezieht, ein Gesichtspunkt, der der Änderung in den neuen Familiennamen entgegenstehen kann, der es aber als solcher nicht ohne weiteres rechtfertigt, den in der bürgerlich-rechtlichen Rechtsordnung für Stiefkinder nicht vorgesehenen Doppelnamen auf dem Umweg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung einzuführen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1986 - 13 S 157/86

    Änderung des Familiennamens eines Kindes bei Wiederverheiratung der Mutter

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Der von der Beschwerde angeführte Fall eines Stiefkindes, dem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 18. Februar 1986 - 13 S 157/86 - (im Berufungsverfahren beigezogen) einen Anspruch auf Änderung in einen Doppelnamen zugesprochen hat, ist - unabhängig davon, wie er revisionsrechtlich zu würdigen wäre - jedenfalls schon deshalb nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbar, weil die Entscheidung dort (auch) auf individuelle Lebensumstände abhebt, an denen es im Falle des Klägers fehlt.
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301) ausgesprochen, daß es aus wichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, Stiefkindern im Wege der Namensänderung einen aus ihrem Familiennamen (= Geburtsnamen) und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen zu erteilen.
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Er hat dafür - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. zuletzt Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - in NJW 1986, 740 = FamRZ 1986, 52 = StAZ 1985, 343) - ein Übergewicht der individuellen, für die Namensänderung streitenden Interessen gefordert und diesen Vorrang aus den besonders gelagerten persönlichen Umständen und familiären Beziehungen des (erwachsenen) Klägers jener Sache hergeleitet, die es zugleich rechtfertigten, von der sonst bei der Gewährung von Doppelnamen gebotenen Zurückhaltung abzusehen.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Hierzu hatte er auch keinen Anlaß; es ist geklärt, daß sich auch nach der Neuregelung des Ehenamensrechts nichts daran geändert hat, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens gehört, weiterhin berücksichtigt werden müssen (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.60 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279).
  • BVerwG, 15.07.1960 - VII B 69.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86
    Hierzu hatte er auch keinen Anlaß; es ist geklärt, daß sich auch nach der Neuregelung des Ehenamensrechts nichts daran geändert hat, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens gehört, weiterhin berücksichtigt werden müssen (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.60 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279).
  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Namensrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, durch die Neuregelung des Ehenamensrechts aufrechterhalten worden sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 28. Mai 1986 - BVerwG 7 B 77.86 - in NJW 1987, 392 = StAZ 1986, 291 = FamRZ 1986, 903).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung;

    Als Belang der Allgemeinheit ist damit insbesondere die soziale Ordnungsfunktion des Namens zu beachten (BVerwGE 22, 312 (313)), deren Bedeutung auch durch die Änderung des Ehenamensrechts nicht berührt worden ist (BVerwG NJW 1987, 392 und 2454; VG Bremen StAZ 1988, 46).
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.5.1986, NJW 1987 S. 392 und Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV).
  • VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250

    Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines

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